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ZK1 2019 50

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2019-03-26 · Deutsch GR
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Aufhebung vorsorgliche Massnahmen | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 / 4 Entscheid vom 26. März 2019 Referenz ZK1 19 50 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Aufhebung vorsorgliche Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14.02.2019, mitgeteilt am 21.02.2019 Mitteilung

27. März 2019

E. 2 / 4 wird nach Feststellung in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 14. Februar 2019 den verfügten vorsorglichen Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts bzw. die vorsorgliche behördliche Unterbringung von A._____, geboren am _____ 2012, per 20. April 2019 aufhob und der Mut- ter X._____ per gleichem Datum das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über ihre Tochter A._____ zurückgegeben wurde, – dass im gleichen Entscheid eine neue Regelung betreffend die Besuchskon- takte der Eltern erlassen wurden sowie weitere Anordnungen erfolgten, – dass X._____ dagegen am 22. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde einreichte, – dass das Kantonsgericht bei der KESB Nordbünden den angefochtenen Ent- scheid einholte, aber auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete, – dass die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig eingereicht wurde, – dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, – dass sich die Beschwerde gegen die eigentlichen Entscheide der KESB zu richten hat und nicht bloss gegen Formulierungen in den Erwägungen, – dass die Beschwerde sich praktisch ausschliesslich auf die Begründungen und Feststellungen der KESB beziehen und keine Korrektur der einzelnen An- ordnungen bezwecken, – dass die Beschwerdeführerin zudem auf frühere Entscheide und Handlungen der KESB eingeht, welche nicht Gegenstand des Entscheides vom 14. Febru- ar 2019 sind und die Frist für deren Anfechtung längst abgelaufen ist, – dass es im angefochtenen Entscheid auch nicht um den Antrag der Be- schwerdeführerin auf alleiniges Sorgerecht geht, so dass darauf im Be- schwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei nur gewillt, gewissen Auflagen der KESB mittelfristig (aber nicht langfristig) nachzukommen,

E. 3 / 4 – dass daran zu erinnern ist, dass die KESB bei sich verändernden Umständen jederzeit auf ihre Anordnungen zurückkommen kann, so dass die Unterschei- dung von langfristigen bzw. mittelfristigen Massnahmen nur geringe Relevanz hat, – dass im Dispositiv nicht bezüglich Dauer der Massnahmen unterschieden wird, – dass X._____ den Kostenpunkt nicht ausdrücklich beanstandet, so dass dar- auf nicht einzutreten ist, – dass angesichts der bekannten finanziellen Situation von X._____ auf die Er- hebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, – dass die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen wird, dass ihr bei einer nächsten unnötigen Beschwerde Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

E. 4 / 4 entschieden:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 26. März 2019 Referenz ZK1 19 50 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Aufhebung vorsorgliche Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14.02.2019, mitgeteilt am 21.02.2019 Mitteilung

27. März 2019

2 / 4 wird nach Feststellung in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 14. Februar 2019 den verfügten vorsorglichen Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts bzw. die vorsorgliche behördliche Unterbringung von A._____, geboren am _____ 2012, per 20. April 2019 aufhob und der Mut- ter X._____ per gleichem Datum das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über ihre Tochter A._____ zurückgegeben wurde, – dass im gleichen Entscheid eine neue Regelung betreffend die Besuchskon- takte der Eltern erlassen wurden sowie weitere Anordnungen erfolgten, – dass X._____ dagegen am 22. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde einreichte, – dass das Kantonsgericht bei der KESB Nordbünden den angefochtenen Ent- scheid einholte, aber auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete, – dass die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig eingereicht wurde, – dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, – dass sich die Beschwerde gegen die eigentlichen Entscheide der KESB zu richten hat und nicht bloss gegen Formulierungen in den Erwägungen, – dass die Beschwerde sich praktisch ausschliesslich auf die Begründungen und Feststellungen der KESB beziehen und keine Korrektur der einzelnen An- ordnungen bezwecken, – dass die Beschwerdeführerin zudem auf frühere Entscheide und Handlungen der KESB eingeht, welche nicht Gegenstand des Entscheides vom 14. Febru- ar 2019 sind und die Frist für deren Anfechtung längst abgelaufen ist, – dass es im angefochtenen Entscheid auch nicht um den Antrag der Be- schwerdeführerin auf alleiniges Sorgerecht geht, so dass darauf im Be- schwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei nur gewillt, gewissen Auflagen der KESB mittelfristig (aber nicht langfristig) nachzukommen,

3 / 4 – dass daran zu erinnern ist, dass die KESB bei sich verändernden Umständen jederzeit auf ihre Anordnungen zurückkommen kann, so dass die Unterschei- dung von langfristigen bzw. mittelfristigen Massnahmen nur geringe Relevanz hat, – dass im Dispositiv nicht bezüglich Dauer der Massnahmen unterschieden wird, – dass X._____ den Kostenpunkt nicht ausdrücklich beanstandet, so dass dar- auf nicht einzutreten ist, – dass angesichts der bekannten finanziellen Situation von X._____ auf die Er- hebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, – dass die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen wird, dass ihr bei einer nächsten unnötigen Beschwerde Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: